Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1610a BGBDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1610a BGB (amtliche Fassung)

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1610a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1610a BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1610a Abs. 1 S. 1 BGB

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