§ 1610a BGBDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1610a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1610a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1610a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete
- § 1602 BGB Bedürftigkeit
- § 1603 BGB Leistungsfähigkeit
- § 1604 BGB Einfluss des Güterstands
- § 1605 BGB Auskunftspflicht
- § 1606 BGB Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607 BGB Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608 BGB Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610 BGB Maß des Unterhalts
- § 1610a BGB Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611 BGB Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612 BGB Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612a BGB Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.