§ 1606 BGBRangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1606, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1606 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1606 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete
- § 1602 BGB Bedürftigkeit
- § 1603 BGB Leistungsfähigkeit
- § 1604 BGB Einfluss des Güterstands
- § 1605 BGB Auskunftspflicht
- § 1606 BGB Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607 BGB Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608 BGB Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610 BGB Maß des Unterhalts
- § 1610a BGB Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611 BGB Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612 BGB Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612a BGB Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
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