§ 1601 BGBUnterhaltsverpflichtete
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1601, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 1601 BGB?
§ 1601 BGB ist die Grundlage des Verwandtenunterhalts. Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewaehren. Gerade Linie bedeutet, dass die Personen voneinander abstammen, also Eltern und Kinder oder Grosseltern und Enkel.
Aus der Norm folgt zunaechst nur die grundsaetzliche Pflicht. Ob im Einzelfall tatsaechlich Unterhalt gezahlt werden muss, ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel mit weiteren Vorschriften:
- Der Berechtigte muss beduerftig sein und seinen Lebensbedarf nicht selbst decken koennen (§ 1602 BGB).
- Der Verpflichtete muss leistungsfaehig sein, ihm muss also nach Abzug seines eigenen angemessenen Bedarfs genug bleiben (§ 1603 BGB).
- Die Hoehe richtet sich nach dem angemessenen Lebensbedarf des Berechtigten (§ 1610 BGB).
Nicht erfasst sind Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Fuer sie gelten eigene Regeln, etwa der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB oder der nacheheliche Unterhalt nach den §§ 1569 folgende BGB. Auch Verschwaegerte, etwa Schwiegereltern, schulden keinen Unterhalt nach § 1601 BGB.
Rechtsfolge ist der Anspruch auf laufenden Unterhalt, in der Regel als Geldrente. Fuer minderjaehrige Kinder wird der Bedarf ueblicherweise nach der Duesseldorfer Tabelle bestimmt. Beim Unterhalt fuer aeltere Eltern, dem sogenannten Elternunterhalt, werden erwachsene Kinder seit dem Angehoerigen-Entlastungsgesetz erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro herangezogen.
Zur Abgrenzung: § 1601 BGB betrifft den Unterhalt zwischen Verwandten. Der Kindesunterhalt ist ein wichtiger Unterfall. Der Ehegattenunterhalt richtet sich nach eigenen Normen.
Beispiel aus der Praxis
Deine volljaehrige Tochter studiert und hat noch keine abgeschlossene Ausbildung. Sie kann ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken. Als Elternteil bist du ihr gegenueber nach § 1601 BGB grundsaetzlich unterhaltspflichtig, soweit du leistungsfaehig bist. Die Hoehe richtet sich nach ihrem angemessenen Bedarf, etwa fuer Wohnen, Essen und Studienkosten, und nach deinem Einkommen.
Häufige Fragen zu § 1601 BGB
Wer ist nach § 1601 BGB unterhaltspflichtig?
Verwandte in gerader Linie, also Personen, die voneinander abstammen. Dazu gehoeren Eltern und Kinder sowie Grosseltern und Enkel. Ehegatten und Schwiegereltern fallen nicht darunter.
Muss ich fuer meine Eltern Unterhalt zahlen?
Grundsaetzlich ja, wenn deine Eltern beduerftig sind. Seit dem Angehoerigen-Entlastungsgesetz wirst du beim Elternunterhalt aber in der Regel erst ab einem eigenen Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro herangezogen.
Wie hoch ist der Unterhalt?
Das kommt auf den Bedarf des Berechtigten und deine Leistungsfaehigkeit an. Beim Unterhalt fuer minderjaehrige Kinder wird der Bedarf ueblicherweise nach der Duesseldorfer Tabelle berechnet.
Bekommen auch volljaehrige Kinder Unterhalt?
Ja, solange sie beduerftig sind, etwa waehrend einer ersten Ausbildung oder eines Studiums. Der Anspruch besteht, wenn sie ihren Lebensunterhalt noch nicht selbst decken koennen.
§ 1601 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1601 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete
- § 1602 BGB Bedürftigkeit
- § 1603 BGB Leistungsfähigkeit
- § 1604 BGB Einfluss des Güterstands
- § 1605 BGB Auskunftspflicht
- § 1606 BGB Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607 BGB Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608 BGB Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610 BGB Maß des Unterhalts
- § 1610a BGB Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611 BGB Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612 BGB Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612a BGB Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
Verwandte Vorschriften
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