§ 1611 BGBBeschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1611, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1611 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1611 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete
- § 1602 BGB Bedürftigkeit
- § 1603 BGB Leistungsfähigkeit
- § 1604 BGB Einfluss des Güterstands
- § 1605 BGB Auskunftspflicht
- § 1606 BGB Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607 BGB Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608 BGB Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610 BGB Maß des Unterhalts
- § 1610a BGB Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611 BGB Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612 BGB Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612a BGB Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
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