Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1612c BGBAnrechnung anderer kindbezogener Leistungen

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1612c BGB (amtliche Fassung)

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1612c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1612c BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1612c Abs. 1 S. 1 BGB

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