§ 1481 BGBHaftung der Ehegatten untereinander
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts
(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird.
(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen, dass dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.
(3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen dafür einzustehen, dass der andere Ehegatte von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1481, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1481 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1481 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts“
- § 1471 BGB Beginn der Auseinandersetzung
- § 1472 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
- § 1473 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 1474 BGB Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1475 BGB Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1476 BGB Teilung des Überschusses
- § 1477 BGB Durchführung der Teilung
- § 1478 BGB Auseinandersetzung nach Scheidung
- § 1479 BGB Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
- § 1480 BGB Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
- § 1481 BGB Haftung der Ehegatten untereinander
- § 1482 BGB Eheauflösung durch Tod
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