§ 1472 BGBGemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts
(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
(2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muss, dass die Gütergemeinschaft beendet ist.
(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.
(4) Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1472, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1472 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1472 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts“
- § 1471 BGB Beginn der Auseinandersetzung
- § 1472 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
- § 1473 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 1474 BGB Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1475 BGB Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1476 BGB Teilung des Überschusses
- § 1477 BGB Durchführung der Teilung
- § 1478 BGB Auseinandersetzung nach Scheidung
- § 1479 BGB Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
- § 1480 BGB Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
- § 1481 BGB Haftung der Ehegatten untereinander
- § 1482 BGB Eheauflösung durch Tod
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