§ 1477 BGBDurchführung der Teilung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts
(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.
(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1477, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1477 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1477 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts“
- § 1471 BGB Beginn der Auseinandersetzung
- § 1472 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
- § 1473 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 1474 BGB Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1475 BGB Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1476 BGB Teilung des Überschusses
- § 1477 BGB Durchführung der Teilung
- § 1478 BGB Auseinandersetzung nach Scheidung
- § 1479 BGB Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
- § 1480 BGB Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
- § 1481 BGB Haftung der Ehegatten untereinander
- § 1482 BGB Eheauflösung durch Tod
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