§ 1471 BGBBeginn der Auseinandersetzung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1471, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1471 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1471 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts“
- § 1471 BGB Beginn der Auseinandersetzung
- § 1472 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
- § 1473 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 1474 BGB Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1475 BGB Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1476 BGB Teilung des Überschusses
- § 1477 BGB Durchführung der Teilung
- § 1478 BGB Auseinandersetzung nach Scheidung
- § 1479 BGB Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
- § 1480 BGB Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
- § 1481 BGB Haftung der Ehegatten untereinander
- § 1482 BGB Eheauflösung durch Tod
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