§ 1475 BGBBerichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts
(1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.
(2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1475, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1475 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1475 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts“
- § 1471 BGB Beginn der Auseinandersetzung
- § 1472 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
- § 1473 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 1474 BGB Durchführung der Auseinandersetzung
- § 1475 BGB Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
- § 1476 BGB Teilung des Überschusses
- § 1477 BGB Durchführung der Teilung
- § 1478 BGB Auseinandersetzung nach Scheidung
- § 1479 BGB Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
- § 1480 BGB Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
- § 1481 BGB Haftung der Ehegatten untereinander
- § 1482 BGB Eheauflösung durch Tod
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