Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 141 BGBBestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 141 BGB (amtliche Fassung)

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 141, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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