§ 132 BGBErsatz des Zugehens durch Zustellung
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 132, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 132 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 132 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Willenserklärung“
- § 116 BGB Geheimer Vorbehalt
- § 117 BGB Scheingeschäft
- § 118 BGB Mangel der Ernstlichkeit
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- § 120 BGB Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
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- § 126a BGB Elektronische Form
- § 126b BGB Textform
- § 127 BGB Vereinbarte Form
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