§ 953 ZPORechtsbehelfe des Gläubigers
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 6: Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung › Titel 3: Rechtsbehelfe
(1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges erfolgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichnete Frist von 30 Tagen für die Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläubiger. Dies gilt auch in den Fällen des § 321a Absatz 2 für die Ablehnung des Antrags auf Erlass des Beschlusses durch das Berufungsgericht.
(3) Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 953, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 953 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 953 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Rechtsbehelfe“
- § 953 ZPO Rechtsbehelfe des Gläubigers
- § 954 ZPO Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
- § 955 ZPO Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
- § 956 ZPO Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
- § 957 ZPO Ausschluss der Rechtsbeschwerde
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