§ 955 ZPOSicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 6: Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung › Titel 3: Rechtsbehelfe
Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Beschluss.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 955, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 955 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 955 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 3: Rechtsbehelfe“
- § 953 ZPO Rechtsbehelfe des Gläubigers
- § 954 ZPO Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
- § 955 ZPO Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
- § 956 ZPO Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
- § 957 ZPO Ausschluss der Rechtsbeschwerde
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