Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 957 ZPOAusschluss der Rechtsbeschwerde

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 6: Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung › Titel 3: Rechtsbehelfe

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 957 ZPO (amtliche Fassung)

In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 957, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 957 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 957 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 3: Rechtsbehelfe“

  • § 953 ZPO Rechtsbehelfe des Gläubigers
  • § 954 ZPO Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
  • § 955 ZPO Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
  • § 956 ZPO Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
  • § 957 ZPO Ausschluss der Rechtsbeschwerde

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