Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 952 ZPOVollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 6: Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung › Titel 2: Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 952 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Zuständige Stelle ist

1.
in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat,
2.
in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

(2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat

1.
in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen,
2.
in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 952, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 952 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 952 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 2: Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung“

  • § 950 ZPO Anwendbare Vorschriften
  • § 951 ZPO Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
  • § 952 ZPO Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

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