Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 950 ZPOAnwendbare Vorschriften

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 6: Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung › Titel 2: Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 950 ZPO (amtliche Fassung)

Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 950, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 950 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 950 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 2: Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung“

  • § 950 ZPO Anwendbare Vorschriften
  • § 951 ZPO Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
  • § 952 ZPO Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

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