§ 950 ZPOAnwendbare Vorschriften
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 6: Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung › Titel 2: Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 950, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 950 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 950 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung“
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