Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 951 ZPOVollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 6: Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung › Titel 2: Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 951 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Beschluss der Bank zustellen zu lassen. Ist der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vollziehen, hat der Gläubiger die Zustellung gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 an die Bank zu veranlassen.

(2) Das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, lässt dem Schuldner den Beschluss nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zustellen; diese Zustellung gilt als Zustellung auf Betreiben des Gläubigers (§ 191). Eine Übersetzung oder Transliteration, die nach Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erforderlich ist, hat der Gläubiger bereitzustellen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 951, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 951 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 951 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 2: Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung“

  • § 950 ZPO Anwendbare Vorschriften
  • § 951 ZPO Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
  • § 952 ZPO Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

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