Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 824 ZPOVerwertung ungetrennter Früchte

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 824 ZPO (amtliche Fassung)

Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 824, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 824 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 824 Abs. 1 S. 1 ZPO

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