§ 811 ZPOUnpfändbare Sachen und Tiere
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
(1) Nicht der Pfändung unterliegen
- 1.
- Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
- a)
- für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
- b)
- für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
- c)
- aus gesundheitlichen Gründen;
- d)
- zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
- 2.
- Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
- 3.
- Bargeld
- a)
- für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
- b)
- für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
- 4.
- Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
- 5.
- private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
- 6.
- öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
- 7.
- Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
- 8.
- Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
- a)
- nicht zu Erwerbszwecken hält oder
- b)
- für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.
(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 811, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 811 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 811 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen“
- § 808 ZPO Pfändung beim Schuldner
- § 809 ZPO Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
- § 810 ZPO Pfändung ungetrennter Früchte
- § 811 ZPO Unpfändbare Sachen und Tiere
- § 811a ZPO Austauschpfändung
- § 811b ZPO Vorläufige Austauschpfändung
- § 811c ZPO Vorwegpfändung
- § 812 ZPO (weggefallen)
- § 813 ZPO Schätzung
- § 813a ZPO (weggefallen)
- § 813b ZPO (weggefallen)
- § 814 ZPO Öffentliche Versteigerung
- § 815 ZPO Gepfändetes Geld
- § 816 ZPO Zeit und Ort der Versteigerung
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