§ 810 ZPOPfändung ungetrennter Früchte
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
(1) Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 810, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 810 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 810 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen“
- § 808 ZPO Pfändung beim Schuldner
- § 809 ZPO Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
- § 810 ZPO Pfändung ungetrennter Früchte
- § 811 ZPO Unpfändbare Sachen und Tiere
- § 811a ZPO Austauschpfändung
- § 811b ZPO Vorläufige Austauschpfändung
- § 811c ZPO Vorwegpfändung
- § 812 ZPO (weggefallen)
- § 813 ZPO Schätzung
- § 813a ZPO (weggefallen)
- § 813b ZPO (weggefallen)
- § 814 ZPO Öffentliche Versteigerung
- § 815 ZPO Gepfändetes Geld
- § 816 ZPO Zeit und Ort der Versteigerung
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