§ 811b ZPOVorläufige Austauschpfändung
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
(1) Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist eine vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist. Der Gerichtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur vornehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird.
(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung einen Antrag nach § 811a Abs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist.
(3) Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung mitzuteilen, dass die Pfändung als Austauschpfändung erfolgt ist.
(4) Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2 auf Anweisung des Gläubigers. § 811a Abs. 4 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 811b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 811b ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 811b Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen“
- § 808 ZPO Pfändung beim Schuldner
- § 809 ZPO Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
- § 810 ZPO Pfändung ungetrennter Früchte
- § 811 ZPO Unpfändbare Sachen und Tiere
- § 811a ZPO Austauschpfändung
- § 811b ZPO Vorläufige Austauschpfändung
- § 811c ZPO Vorwegpfändung
- § 812 ZPO (weggefallen)
- § 813 ZPO Schätzung
- § 813a ZPO (weggefallen)
- § 813b ZPO (weggefallen)
- § 814 ZPO Öffentliche Versteigerung
- § 815 ZPO Gepfändetes Geld
- § 816 ZPO Zeit und Ort der Versteigerung
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