§ 815 ZPOGepfändetes Geld
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.
(2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.
(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 815, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 815 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 815 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen“
- § 808 ZPO Pfändung beim Schuldner
- § 809 ZPO Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
- § 810 ZPO Pfändung ungetrennter Früchte
- § 811 ZPO Unpfändbare Sachen und Tiere
- § 811a ZPO Austauschpfändung
- § 811b ZPO Vorläufige Austauschpfändung
- § 811c ZPO Vorwegpfändung
- § 812 ZPO (weggefallen)
- § 813 ZPO Schätzung
- § 813a ZPO (weggefallen)
- § 813b ZPO (weggefallen)
- § 814 ZPO Öffentliche Versteigerung
- § 815 ZPO Gepfändetes Geld
- § 816 ZPO Zeit und Ort der Versteigerung
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