§ 822 ZPOUmschreibung von Namenspapieren
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 822, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 822 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 822 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen“
- § 808 ZPO Pfändung beim Schuldner
- § 809 ZPO Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
- § 810 ZPO Pfändung ungetrennter Früchte
- § 811 ZPO Unpfändbare Sachen und Tiere
- § 811a ZPO Austauschpfändung
- § 811b ZPO Vorläufige Austauschpfändung
- § 811c ZPO Vorwegpfändung
- § 812 ZPO (weggefallen)
- § 813 ZPO Schätzung
- § 813a ZPO (weggefallen)
- § 813b ZPO (weggefallen)
- § 814 ZPO Öffentliche Versteigerung
- § 815 ZPO Gepfändetes Geld
- § 816 ZPO Zeit und Ort der Versteigerung
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