Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 703 ZPOKein Nachweis der Vollmacht

Buch 7: Mahnverfahren

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 703 ZPO (amtliche Fassung)

Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 703, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 703 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 703 Abs. 1 S. 1 ZPO

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