§ 435 ZPOVorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9: Beweis durch Urkunden
Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 435, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 435 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 435 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 9: Beweis durch Urkunden“
- § 415 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
- § 416 ZPO Beweiskraft von Privaturkunden
- § 416a ZPO Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
- § 417 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
- § 418 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
- § 419 ZPO Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
- § 420 ZPO Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
- § 421 ZPO Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
- § 422 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
- § 423 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
- § 424 ZPO Antrag bei Vorlegung durch Gegner
- § 425 ZPO Anordnung der Vorlegung durch Gegner
- § 426 ZPO Vernehmung des Gegners über den Verbleib
- § 427 ZPO Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
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