§ 430 ZPOAntrag bei Vorlegung durch Dritte
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 9: Beweis durch Urkunden
Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 430, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 430 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 430 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 9: Beweis durch Urkunden“
- § 415 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
- § 416 ZPO Beweiskraft von Privaturkunden
- § 416a ZPO Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
- § 417 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
- § 418 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
- § 419 ZPO Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
- § 420 ZPO Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
- § 421 ZPO Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
- § 422 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
- § 423 ZPO Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
- § 424 ZPO Antrag bei Vorlegung durch Gegner
- § 425 ZPO Anordnung der Vorlegung durch Gegner
- § 426 ZPO Vernehmung des Gegners über den Verbleib
- § 427 ZPO Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.