§ 36 ZPOGerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 2: Gerichtsstand
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
- wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
- 2.
- wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
- 3.
- wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
- 4.
- wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
- 5.
- wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
- 6.
- wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 36, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 36 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 36 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Gerichtsstand“
- § 12 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
- § 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
- § 14 ZPO
- § 15 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
- § 16 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
- § 17 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
- § 18 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
- § 19 ZPO Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
- § 19a ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
- § 19b ZPO Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
- § 20 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
- § 21 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
- § 22 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
- § 23 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
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