Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 33 ZPOBesonderer Gerichtsstand der Widerklage

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 2: Gerichtsstand

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 33 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 33, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 33 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 33 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 2: Gerichtsstand“

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  • § 14 ZPO
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  • § 16 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
  • § 17 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
  • § 18 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
  • § 19 ZPO Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
  • § 19a ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
  • § 19b ZPO Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
  • § 20 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
  • § 21 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
  • § 22 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
  • § 23 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

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