Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 32a ZPOAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 2: Gerichtsstand

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 32a ZPO (amtliche Fassung)

Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 32a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 32a ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 32a Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 2: Gerichtsstand“

  • § 12 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
  • § 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
  • § 14 ZPO
  • § 15 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
  • § 16 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
  • § 17 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
  • § 18 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
  • § 19 ZPO Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
  • § 19a ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
  • § 19b ZPO Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
  • § 20 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
  • § 21 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
  • § 22 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
  • § 23 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

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