§ 29a ZPOAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 2: Gerichtsstand
(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 29a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 29a ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 29a Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Gerichtsstand“
- § 12 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
- § 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
- § 14 ZPO
- § 15 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
- § 16 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
- § 17 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
- § 18 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
- § 19 ZPO Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
- § 19a ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
- § 19b ZPO Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
- § 20 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
- § 21 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
- § 22 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
- § 23 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
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