Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 188 ZPOZeitpunkt der öffentlichen Zustellung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 2: Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 188 ZPO (amtliche Fassung)

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 188, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 188 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 188 Abs. 1 S. 1 ZPO

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