Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 187 ZPOVeröffentlichung der Benachrichtigung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 2: Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 187 ZPO (amtliche Fassung)

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 187, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 187 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 187 Abs. 1 S. 1 ZPO

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