§ 170 ZPOZustellung an Vertreter
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 2: Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 170, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 170 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 170 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen“
- § 166 ZPO Zustellung
- § 167 ZPO Rückwirkung der Zustellung
- § 168 ZPO Aufgaben der Geschäftsstelle
- § 169 ZPO Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
- § 170 ZPO Zustellung an Vertreter
- § 170a ZPO Zustellung bei rechtlicher Betreuung
- § 171 ZPO Zustellung an Bevollmächtigte
- § 172 ZPO Zustellung an Prozessbevollmächtigte
- § 173 ZPO Zustellung von elektronischen Dokumenten
- § 174 ZPO Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
- § 175 ZPO Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
- § 176 ZPO Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
- § 177 ZPO Ort der Zustellung
- § 178 ZPO Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.