§ 176 ZPOZustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 2: Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen
(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
(2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 176, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 176 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 176 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen“
- § 166 ZPO Zustellung
- § 167 ZPO Rückwirkung der Zustellung
- § 168 ZPO Aufgaben der Geschäftsstelle
- § 169 ZPO Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
- § 170 ZPO Zustellung an Vertreter
- § 170a ZPO Zustellung bei rechtlicher Betreuung
- § 171 ZPO Zustellung an Bevollmächtigte
- § 172 ZPO Zustellung an Prozessbevollmächtigte
- § 173 ZPO Zustellung von elektronischen Dokumenten
- § 174 ZPO Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
- § 175 ZPO Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
- § 176 ZPO Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
- § 177 ZPO Ort der Zustellung
- § 178 ZPO Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.