§ 169 ZPOBescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 2: Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen
(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.
(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es
- 1.
- nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
- 2.
- nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
- 3.
- nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 169, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 169 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 169 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen“
- § 166 ZPO Zustellung
- § 167 ZPO Rückwirkung der Zustellung
- § 168 ZPO Aufgaben der Geschäftsstelle
- § 169 ZPO Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
- § 170 ZPO Zustellung an Vertreter
- § 170a ZPO Zustellung bei rechtlicher Betreuung
- § 171 ZPO Zustellung an Bevollmächtigte
- § 172 ZPO Zustellung an Prozessbevollmächtigte
- § 173 ZPO Zustellung von elektronischen Dokumenten
- § 174 ZPO Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
- § 175 ZPO Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
- § 176 ZPO Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
- § 177 ZPO Ort der Zustellung
- § 178 ZPO Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.