§ 113 ZPOFristbestimmung für Prozesskostensicherheit
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 6: Sicherheitsleistung
Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 113, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 113 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 113 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 6: Sicherheitsleistung“
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