Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 111 ZPONachträgliche Prozesskostensicherheit

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 6: Sicherheitsleistung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 111 ZPO (amtliche Fassung)

Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 111, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 111 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 111 Abs. 1 S. 1 ZPO

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