§ 111 ZPONachträgliche Prozesskostensicherheit
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 6: Sicherheitsleistung
Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 111, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 111 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 111 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 6: Sicherheitsleistung“
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