§ 112 ZPOHöhe der Prozesskostensicherheit
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2: Parteien › Titel 6: Sicherheitsleistung
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 112, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 112 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 112 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 6: Sicherheitsleistung“
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