Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1116 ZPOWegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 › Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1116 ZPO (amtliche Fassung)

Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt. Auf Verlangen des Vollstreckungsorgans ist eine Übersetzung der Entscheidung vorzulegen. § 1108 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1116, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1116 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1116 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland“

  • § 1112 ZPO Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
  • § 1113 ZPO Übersetzung oder Transliteration
  • § 1114 ZPO Anfechtung der Anpassung eines Titels
  • § 1115 ZPO Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
  • § 1116 ZPO Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
  • § 1117 ZPO Vollstreckungsabwehrklage

Alle Paragraphen des ZPO →

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