Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1112 ZPOEntbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 › Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1112 ZPO (amtliche Fassung)

Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1112, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1112 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1112 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland“

  • § 1112 ZPO Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
  • § 1113 ZPO Übersetzung oder Transliteration
  • § 1114 ZPO Anfechtung der Anpassung eines Titels
  • § 1115 ZPO Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
  • § 1116 ZPO Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
  • § 1117 ZPO Vollstreckungsabwehrklage

Alle Paragraphen des ZPO →

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