§ 1113 ZPOÜbersetzung oder Transliteration
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 › Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1113, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1113 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1113 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland“
- § 1112 ZPO Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
- § 1113 ZPO Übersetzung oder Transliteration
- § 1114 ZPO Anfechtung der Anpassung eines Titels
- § 1115 ZPO Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
- § 1116 ZPO Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
- § 1117 ZPO Vollstreckungsabwehrklage
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