§ 1114 ZPOAnfechtung der Anpassung eines Titels
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 › Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden:
- 1.
- im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts § 766,
- 2.
- im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts § 793 und
- 3.
- im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts § 71 der Grundbuchordnung.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1114, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1114 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1114 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland“
- § 1112 ZPO Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
- § 1113 ZPO Übersetzung oder Transliteration
- § 1114 ZPO Anfechtung der Anpassung eines Titels
- § 1115 ZPO Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
- § 1116 ZPO Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
- § 1117 ZPO Vollstreckungsabwehrklage
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