§ 1109 ZPOAnträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 › Titel 2: Zwangsvollstreckung
(1) Auf Anträge nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Auf Anträge nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) § 1086 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1109, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1109 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1109 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Zwangsvollstreckung“
- § 1105 ZPO Zwangsvollstreckung inländischer Titel
- § 1106 ZPO Bestätigung inländischer Titel
- § 1107 ZPO Ausländische Vollstreckungstitel
- § 1108 ZPO Übersetzung
- § 1109 ZPO Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
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