§ 1108 ZPOÜbersetzung
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 › Titel 2: Zwangsvollstreckung
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1108, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1108 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1108 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Zwangsvollstreckung“
- § 1105 ZPO Zwangsvollstreckung inländischer Titel
- § 1106 ZPO Bestätigung inländischer Titel
- § 1107 ZPO Ausländische Vollstreckungstitel
- § 1108 ZPO Übersetzung
- § 1109 ZPO Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
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