§ 1106 ZPOBestätigung inländischer Titel
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 › Titel 2: Zwangsvollstreckung
(1) Für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht zuständig, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
(2) Vor Ausfertigung der Bestätigung ist der Schuldner anzuhören. Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1106, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1106 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1106 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Zwangsvollstreckung“
- § 1105 ZPO Zwangsvollstreckung inländischer Titel
- § 1106 ZPO Bestätigung inländischer Titel
- § 1107 ZPO Ausländische Vollstreckungstitel
- § 1108 ZPO Übersetzung
- § 1109 ZPO Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
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