§ 1096 ZPOAnträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 5: Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 › Titel 4: Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
(1) Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1084 Abs. 1 und 2 entsprechend. Für Anträge auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 1084 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1086 Abs. 1 entsprechend. Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 sind § 1086 Abs. 1 und § 1095 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1096, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1096 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1096 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl“
- § 1093 ZPO Vollstreckungsklausel
- § 1094 ZPO Übersetzung
- § 1095 ZPO Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
- § 1096 ZPO Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
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