Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1094 ZPOÜbersetzung

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 5: Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 › Titel 4: Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1094 ZPO (amtliche Fassung)

Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1094, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1094 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1094 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 4: Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl“

  • § 1093 ZPO Vollstreckungsklausel
  • § 1094 ZPO Übersetzung
  • § 1095 ZPO Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
  • § 1096 ZPO Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage

Alle Paragraphen des ZPO →

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