§ 1093 ZPOVollstreckungsklausel
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 5: Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 › Titel 4: Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1093, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1093 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1093 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl“
- § 1093 ZPO Vollstreckungsklausel
- § 1094 ZPO Übersetzung
- § 1095 ZPO Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
- § 1096 ZPO Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
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