Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1095 ZPOVollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 5: Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 › Titel 4: Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1095 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Wird die Überprüfung eines im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 oder dessen Aufhebung nach § 1092a beantragt, gilt § 707 entsprechend. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 707 ist das Gericht zuständig, das über den Antrag nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.

(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht werden können.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1095, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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Weitere Normen in „Titel 4: Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl“

  • § 1093 ZPO Vollstreckungsklausel
  • § 1094 ZPO Übersetzung
  • § 1095 ZPO Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
  • § 1096 ZPO Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage

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